
Kinos im Stillstand 4: Das „Odeon“ in Berlin. | Foto © Elisabeth Nagy
Auch Bayern macht sich morgen etwas lockerer. Normaler soll alles wieder werden in Deutschland. Also wie früher, vor dem Virus. Als systemrelevante Berufe noch unterbezahlt und überarbeitet waren. Und auch die Filmschaffenden dürfte in der neuen Normalität nichts wirklich Neues erwarten, folgern wir aus der ersten Erfahrung eines*r Filmschaffenden. Morgen beginnt auch das Dokfest München. Wie das online funktionieren soll, erklärt Festivalleiter Daniel Sponsel in einem Gastbeitrag.
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Seit die Kultur unter Quarantäne steht, ist wenigstens die Deutsche Bahn wieder pünktlich: 20 Kabarettist*innen melden sich im Video aus dem Home Office. Das hat auch Vorteile, aber die Kantine ist „echt Kacke“.
Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine neue Errungenschaft in der Filmbranche – und offenbar gibt es da noch unterschiedliche Auslegungen. Vor einer „Fehlinterpretation“ warnen jedenfalls heute mehrere Berufsverbände: Einige Produktionen hätten inzwischen das in den Verträgen genannte „voraussichtliche“ Ende des Projekts erreicht; manche davon meldeten ihre Mitarbeiter aus dem KUG ab, weil die projektbefristeten Verträge „ausgelaufen“ seien.
Der neue Kurzarbeit-Tarifvertrag für zwischen der Produzentenallianz und Verdi ist da unklar. Dort heißt es, dass die Tarifpartner davon ausgehen, dass sich Produktionsfirmen und Filmschaffende einigen, wenn die „Laufzeit des individuellen Arbeitsvertrages während der Kurzarbeit endet“.
Dem widersprechen die fünf Berufsverbände und die Künstlerkanzlei Schmidt-Hug: Bei den Verträgen handele es sich typischerweise um „zweckbefristete“ Arbeitsverträge. Und die enden erst, wenn der Zweck erreicht ist – also die Herstellung des Films.
„Seit jeher“ hätten Filmschaffende zum Beispiel bei widriger Witterung oder Erkrankung von Schauspieler*innen über das „voraussichtliche“ Ende der Verträge hinaus gearbeitet, heißt es in der Pressemitteilung: „Auch wenn derzeit die Unterbrechung der Dreharbeiten länger andauert als manche Schauspielererkrankung, bleiben die Verträge bestehen und Verträge sind einzuhalten.“
Außerdem diene das KUG der Arbeitsplatzerhaltung. Es auslaufen zu lassen, gehe daran vorbei. Voraussetzung für die Zahlung von KUG sei, dass der Arbeitsausfall nur „vorübergehend“ und innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Regelarbeitszeit zu rechnen ist. „Produktionsfirmen, die kündigen, riskieren die Rückzahlung der Förderbeträge“, warnen die Verbände von Regie (BVR), Kinematografie (BVK), Montage (BFS), Szenen- und Kostümbild (VSK) und die Assistant Directors Union (ADU).
Um die Verwirrung auszuräumen, haben sich die Berufsverbände mit der Künstlerkanzlei mit der Bitte um Klarstellung an das Bundesarbeitsministerium gewandt. Nach ihrer Darstellung könnten nach den KUG-Regelungen sogar zeitlich befristete Verträge darüber hinaus fortgeführt und Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das können aber nicht die Filmschaffenden selbst, sondern nur die Arbeitgeber. Daher sähen sich Filmschaffende nun „veranlasst, vertragliche Gagenansprüche geltend zu machen, damit die Produzenten weiterhin KUG beantragen. Zudem haben bereits zahlreiche betroffene Filmschaffende entsprechender Produktionen nun auch Klage auf Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eingelegt.“