Verbesserungen bei ALG und KSK

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Wenigstens zwei Dinge werden im nächsten Jahr besser: Ab nächstem Jahr sollen überwiegend kurzfristig Beschäftigte leichteren Zugang zum Arbeitslosengeld erhalten. Die Künstlersozialkasse wird die Zuverdienstgrenze aus nicht-künstlerischer Tätigkeit erhöhen. | Foto © KSK

Der Bundestag hat zwei neue Gesetze beschlossen, mit denen Kreative künftig besser abgesichert werden sollen.

Der Bundestag hat am vorigen Donnerstag zwei neue Gesetze beschlossen, mit denen Kreative künftig besser abgesichert werden sollen, meldet „Backstage Pro“. Ab nächstem Jahr sollen überwiegend kurzfristig Beschäftigte leichteren Zugang zum Arbeitslosengeld erhalten. „In der Praxis war dies zwar zuvor schon der Fall, allerdings nur deshalb, weil eine befristet eingeführte Sonderregelung von 2009 mehrfach verlängert wurde. Die aktuelle Regelung wäre zum Jahresende ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2023 können damit beispielsweise Schauspieler/innen und andere, für die Dauer eines Projektes begrenzt angestellte Kreative nun dauerhaft Arbeitslosengeld beziehen, ohne dazu gezwungen zu sein, den Beruf in der Kulturbranche aufzugeben.“

Beim Bundesverband Schauspiel (BFFS) schildert Heinrich Schafmeister nochmal den langen Kampf ums Arbeitlosengeld mit Happy End: „Das Gesetz gilt nun ohne zeitlichen Vorbehalt und ist kein Provisorium mehr.“

Ebenfalls zum Jahreswechsel wird die Zuverdienstgrenze bei der Künstlersozialkasse (KSK) angehoben. Der Versicherungsanspruch bleibt durch diese Neureglung auch dann bestehen, wenn ein Teil der Einnahmen aus dem nicht-künstlerischen Teil stammt – er darf lediglich die künstlerische Haupttätigkeit nicht übersteigen.

„Damit zog der Gesetzgeber Konsequenzen aus den Erfahrungen der Corona- Krise“, meint das Gewerkschaftsmagazin „Menschen machen Medien“: Bislang war KSK-Mitgliedern ein nicht-künstlerischer Zuverdienst nur als Minijob erlaubt. Im Zuge der Pandemie erlaubte eine Sonderregelung bis zu 1.300 Euro im Monat, ohne dass der Versicherungsschutz erlosch. „Die geplante Novelle bringt nun eine Gleichstellung mit Zuverdiensten aus abhängiger Beschäftigung.“

 

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