Pensionskasse Rundfunk – Was läuft seit langem schief und warum?
Was ist die Pensionskasse Rundfunk?
Die Pensionskasse Rundfunk ist eine betriebliche Altersversorgung für freie Fernseh- und Rundfunkschaffende. Das sind auf die Dauer einer Produktion befristete Angestellte (z. B. Schauspielerinnen und Schauspieler oder Produktionspersonal), arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (z. B. Journalistinnen und Journalisten) oder Selbständige (z. B. Autorinnen und Autoren), die bei der Herstellung öffentlich-rechtlicher Sendungen mitwirken. Sie arbeiten entweder direkt bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder – immer öfter – indirekt für sie. Denn „Freie“ werden zunehmend über Produktionsfirmen beschäftigt, da inzwischen ein Großteil öffentlich-rechtlicher Inhalte als Auftragsproduktionen hergestellt wird.
Die Pensionskasse-Rundfunk-versicherten „Freien“ heißen „ordentliche Mitglieder“. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, beigetretene Tochterunternehmen sowie Produktionsfirmen heißen „Anstaltsmitglieder“.
Weil das unregelmäßige Erwerbsleben der „Freien“ lückenhafte oder fehlende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bedingt, kann sie den Lebensabend der „Freien“ kaum absichern.
Die Pensionskasse Rundfunk ist das eigentliche Standbein der Altersversorgung für „Freie“!
Wie funktionieren die Beitragszahlungen?
Laut Pensionskasse-Rundfunk-Satzung herrscht Beitragspflicht, wenn ordentliche Mitglieder an Produktionen mitwirken, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entweder selbst herstellen oder für sie von Produktionsfirmen hergestellt werden. In allen anderen Fällen (z. B. bei Kinofilmen) herrscht keine Beitragspflicht – es können aber trotzdem Beiträge für ordentliche Mitglieder gezahlt werden.
Besteht Beitragspflicht, zahlen „Freie“ normalerweise 7% ihres Bruttohonorars als Arbeitnehmeranteil. Das gleiche zahlen die Anstaltsmitglieder als Arbeitgeberanteil. Es sei denn, die „Freien“ sind rentenversicherungspflichtig, dann zahlen die Anstaltsmitglieder nur noch 4%. Die „Freien“ können dann dauerhaft zwischen 4% oder 7% wählen.
Die Beitragspflicht der Pensionskasse Rundfunk ist maßgeschneidert für die wechselhafte Erwerbsbiographie der „Freien“!
Wie und warum ist die Pensionskasse Rundfunk entstanden?
Ab Ende der sechziger Jahre gerieten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Druck, weil sie neben Festangestellten vermehrt auch „Freie“ einsetzen wollten, die bis dahin sozial völlig ungeschützt waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte abzuwägen zwischen Rundfunkfreiheit und sozialer Verantwortung gebührenfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Als Ausweg aus dieser misslichen Situation gründeten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammen mit der RFFU (heute Fachgruppe Medien in ver.di) für die Altersversorgung der „Freien“ die Pensionskasse Rundfunk. Die für den Rundfunkstaatsvertrag verantwortlichen Ministerpräsidenten griffen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter die Arme, in dem sie sich für die Erhöhung der Rundfunkgebühren einsetzten mit der Auflage, die Altersvorsorge der „Freien“ zu sichern. Nun waren die „Freien“ gegenüber den „Festen“ nicht mehr allzu sehr sozial benachteiligt und auch das Bundesverfassungsgericht hatte keine Bedenken mehr gegen den Einsatz von „Freien“.
Seit 1. Januar 1970 sind im Bestand der Rundfunkgebühr auch Anteile für die soziale Absicherung der „Freien“ enthalten!
Warum traten die Produktionsfirmen der Pensionskasse Rundfunk bei?
Als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Folgejahren begannen, die Herstellung ihrer Sendungen auszulagern, reichten sie den beauftragten Produktionsfirmen nicht nur die „Freien“, sondern auch die Pflicht weiter, für sie Pensionskasse-Rundfunk-Anstaltsbeiträge zu zahlen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten waren damals noch unter sich. Um von ihnen beauftragt zu werden, waren die Produktionsfirmen gehalten, der Pensionskasse Rundfunk beizutreten. Nachteile mussten sie nicht befürchten, weil auch die Konkurrenzfirmen Pensionskasse-Rundfunk-Anstaltsmitglieder wurden.
Produktionsfirmen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wurden ihrer sozialen Verantwortung gegenüber den „Freien“ gerecht!
Was bedeutet „Erstattung auf Nachweis“?
Die langjährige und vernünftige Praxis war, die Pensionskasse-Rundfunk-Anstaltsbeiträge nicht zu den kalkulierten Herstellungskosten zu rechnen. Stattdessen wies ein Auftragsproduzent gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die satzungsmäßig gezahlten Pensionskasse-Rundfunk-Beiträge nach und bekam sie erstattet.
Die Produzenten haben bei Erstattung auf Nachweis keine finanziellen Nachteile und kein Risiko!
Was läuft seit langem schief und warum?
Seit 1984 sind auch Privatsender auf dem deutschen Markt. Sie sind (bisher) nicht der Pensionskasse Rundfunk beigetreten und die von ihnen beauftragten Produktionsfirmen sehen von daher ebenfalls keine Veranlassung, sich diesem Altersversorgungssystem für „Freie“ anzuschließen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstatten die Pensionskasse-Rundfunk-Anstaltsbeiträge immer seltener auf Nachweis. Stattdessen werden sie bei vielen Produktionen pauschal in die Herstellungskosten einkalkuliert – ohne dass die Mittel dafür entsprechend aufgestockt werden. Das schafft bei den Produzenten falsche Anreize, möglichst keine Pensionskasse-Rundfunk-versicherten „Freie“ zu engagieren. Außerdem wollen zunehmend Produktionsfirmen der Pensionskasse Rundfunk den Rücken kehren.
Besonders kritisch ist die Praxis, von Filmfördererinstituten bezuschusste TV-Produktionen als Ko-Produktionen zu bezeichnen, um so der Pensionskasse-Rundfunk-Pflicht zu entgehen. Entgegen der Satzung stufen viele Produktionsfirmen Ko-Produktionen als nicht beitragspflichtig ein.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben diese Entwicklung lange Zeit hingenommen. Wenn Produktionsfirmen die Pensionskasse-Rundfunk-Pflicht – legal oder illegal – abwimmeln, können sich auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verantwortung leicht entledigen, Anstaltsbeiträge zu erstatten.
Auf den dafür vorgesehenen Teil der Rundfunkgebühren möchten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermutlich nicht so leicht verzichten.
Was ist aus Sicht von BFFS und ver.di dringend erforderlich?
Produktionsfirmen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen wieder ihrer sozialen Verantwortung gegenüber den „Freien“ gerecht werden:
- Einheitliche Praxis „Erstattung auf Nachweis“
- realistische Kalkulation der Kosten für die Pensionskasse Rundfunk
- Anteilige Pensionskasse-Rundfunk-Pflicht auf alle Produktionen, die überwiegend von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziert werden
- Auftragsvergabe nur an Produktionsfirmen mit Pensionskasse-Rundfunk-Mitgliedschaft
Dieser Artikel wurde zuerst auf der Seite des Bundesverband Schauspiel e.V. veröffentlicht.
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