Schein oder wirklich? Die Selbständigkeit der Kreativ-Departments in der unabhängigen Filmproduktion

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„Steenbeck flatbed 16mm ST 921 (6498659541)“ von DRs Kulturarvsprojekt from Copenhagen, Danmark - Steenbeck flatbed 16mm ST 921Uploaded by palnatoke. Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 über Wikimedia Commons

Zur Klärung dieses mittlerweile bei vielen Selbständigen vergällten Themas des eigenen „Status“ und zur sozialen Absicherung derjenigen, die – zur Einsparung von Sozialabgaben in eine Selbständigkeit gedrängt werden, obwohl sie abhängig Beschäftige sind – dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren.

Fast jeden freien Editor, oft seit den 90er-Jahren selbständig – als noch der Befreiungsschein von der Rentenversicherungspflicht durch die damalige BfA (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) die Selbständigkeit bestätigte, insbesondere Kameraleute, die auf Rechnung arbeiten, aber auch Maskenbildner und zunehmend alle weiteren kreativen Departments trifft es.
Aus Angst vor den Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger tendieren immer mehr Produktionen dazu, die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren von Rechnungsstellern zu verlangen. Leider geht es (teilweise regional) so weit, dass unabhängige Produktionsfirmen von vornherein grundsätzlich nur noch befristete Anstellungen für Rechnungssteller anbieten. Diese Entwicklung kann jedoch nicht die Lösung sein, denn sie geht allein zu Lasten derjenigen, die sich aus Überzeugung für eine selbständige Tätigkeit als Film- und Kulturschaffender auf dem freien Markt entschieden haben. Für den Nachwuchs kann das künftig bedeuten, dass es keine Selbständigkeit mehr als Editor, Kamerafrau/-mann, Masken- , Kostüm- oder auch Szenenbildner geben wird. Ob das gut oder schlecht ist hängt wiederum von entsprechenden (derzeit nicht branchengerechten) Regelungen im Sozialgesetzbuch ab, die alle nicht-„schöpferischen“, weisungsgebundenen Filmschaffende nur zu gut kennen und Arbeitslosen- und ggf. gesetzliche Rentenansprüche trotz unsteter, befristeter Beschäftigung regeln.
Langfristig können hier nur entsprechend sachgerechte Vereinbarungen der Spitzenverbände Lösungen bringen – mittelfristig kann jedoch nur durch eine gefestigte Rechtsprechung mehr Rechtssicherheit erlangt werden, die Einfluss auf entsprechende politische Entscheidungen haben kann – und die gibt es bisher leider nur vereinzelt und scheint (beiderseits) vermieden zu werden.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit hat der Gesetzgeber in § 7a SGB IV das sogenannte Anfrage- oder auch Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Das Verfahren dient der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status oder anders, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) besteht.
Die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldepflichten – auch zur Künstlersozialabgabe wird bei den Arbeitgebern im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV mindestens alle vier Jahre überprüft.
Das gesetzgeberische Anliegen zur Einführung des Antragsverfahrens war vor allem die Verhinderung der „Scheinselbständigkeit“. Mittlerweile scheint es allerdings auch der Bekämpfung von Selbständigkeit innerhalb des Filmsektors zu dienen. Hier kämpfen nämlich nicht mehr nur scheinselbständige freie Mitarbeiter um ihre soziale Absicherung, sondern die DRV auch um die Beiträge von seit Jahren Selbständigen.

Für die betroffenen selbständigen Filmschaffenden ist das zunehmende Drängen in eine abhängige Beschäftigung und die Zahlung der entsprechende Beiträge in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung „verbranntes“ Geld, denn es bestehen oft bereits seit Jahren private Modelle zur Altersvorsorge. Zur Überbrückung von Zeiten mit schlechter Auftragslage fehlen dann die für den Arbeitslosenanspruch notwendigen Tage.
Das eigentliche Ziel, nämlich eine schnelle und unkomplizierte Klärung der Statusfrage und die divergierende Entscheidungen der verschiedenen Sozialversicherungsträger zu vermeiden, scheitert an den oft unzureichenden Kenntnissen der DRV über die Gegebenheiten der Filmproduktion, das pauschale undifferenzierte Bewerten von Berufsbildern vorbei an den tatsächlichen Verhältnissen der Filmbranche, die nur nach außen glänzt.



Die fünf wichtigsten Fragen zum Statusfeststellungsverfahren

1. Wer muss beziehungsweise sollte es durchführen?
Innerhalb der Filmbranche sind vor allem die Berufsgruppen betroffen, die nicht vom Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände fu?r den Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 05.07.2005 erfasst sind. Zu nennen sind derzeit vor allem Kameraleute, deren Status höchst umstritten ist wie auch Editoren, es kann aber auch Maskenbilder und Tonmeister betreffen. Alle diejenigen Berufsgruppen, die nach den Abgrenzungskatalog der KSK – Künstersozialversicherung sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt sein können.
Entscheidend für das Vorliegen der selbständigen Tätigkeit ist dabei der eigenschöpferische Anteil der Leistung.

2. Wie und Wo? Einleitung des Verfahrens durch Antragstellung bei der Clearingstelle
Das Statusfeststellungsverfahren wird nur dann durchgeführt, wenn einer der Beteiligten einen schriftlichen Antrag stellt. Beteiligte sind dabei die Vertragspartner, also Auftraggeber und Auftragnehmer (selbständig) oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer (abhängig).
Die DRV stellt den „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“, Formularnummer: V0027 und Hinweise fu?r die Antragstellung online zum Abruf bereit.
Eine gesetzliche Frist fu?r die Antragstellung gibt es nicht, der Antrag kann auch nach der Aufnahme der Tätigkeit oder wenn diese bereits beendet ist, gestellt werden.

3. Was – muss ich unbedingt beachten?

Hier kommt nun das eigentliche Problem: abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
Gemäß § 7 SGB IV sind Anhaltspunkte fu?r eine (abhängige) Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Merkmale für eine abhängige Beschäftigung sind eine nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die freie Zeiteinteilung, heißt die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Der eigenschöpferische Teil der Leistung ist bei alledem das berühmte „Zünglein an der Waage“.
Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und genau dies – und das spiegeln die Entscheidungen der DRV wieder – erfordert eine genaue Kenntnis der Berufsbilder und die Beachtung der besonderen Gegebenheiten einer Filmproduktion, die diese – nachvollziehbar – nicht hat.
Die DRV tendiert eher dazu, die Verfahren möglichst zu Lasten der Beteiligten abzuschließen, indem ein Bescheid über die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erlassen wird, obwohl die Antragsteller das Gegenteil wünschen, seit 15 – 20 Jahren selbständig sind und in eine private Altersvorsorge entsprechend investiert haben.
Unbedingt ist daher bereits bei dem Ausfüllen des Antragsformulars auf die richtige Kasuistik und auf die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) entwickelten Kriterien fu?r das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit zu achten.
In der Praxis werden die Verträge zwischen den Beteiligten meistens ohne vorherige juristische Beratung und ohne Fokus auf das Risiko der Scheinselbständigkeit abgeschlossen mit der Folge, dass diese meist Klauseln enthalten, die der Beurteilung als selbständige Tätigkeit entgegenstehen können.
Umso wichtiger, aber auch mühsamer ist dann eine entsprechende qualifizierte Begründung, um die Divergenz zur vertraglichen Regelung zu widerlegen.
Seitens der DRV ist außerdem die Entwicklung zu beobachten, dass bei der Beurteilung von Verträgen, die widersprüchliche Klauseln beinhalten, der Parteiwille, der das entscheidende Kriterium bei der Vertragsauslegung bildet, völlig außer Acht gelassen wird.
Die Beteiligten sollten sich daher unbedingt vor einer Stellungnahme abstimmen und widerspru?chliche Angaben gegenu?ber der DRV in jedem Fall vermeiden.
Vor Erlass des Verwaltungsakts muss die Behörde die Beteiligten nochmal anhören.
Teilt die Behörde allerdings mit, dass sie beabsichtigt, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, kommt es auch bei einer weiteren übereinstimmenden Stellungnahme bei dieser Anhörung der Beteiligten selten zu einem Richtungswechsel im Bescheid.

4. Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten? – Spätestens jetzt.
Gegen den ersten (Ausgangs-)bescheid, der nicht das gewünschte Ergebnis feststellt, kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Durch den Widerspruch wie auch die Klageerhebung wird die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum Abschluss des Widerspruchs- und im Falle der Klageerhebung, bis zum Abschluss des Klageverfahrens aufgeschoben.
Das Verwaltungsverfahren endet mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen den dann, wenn er erfolglos war, nur noch die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht hilft.

5. Habe ich überhaupt eine Chance? Immer.
Im Statusfeststellungsverfahren handelt es sich um eine sogenannte Ermessensentscheidung, dies bedeutet die Behörde hat einen Entscheidungsspielraum und kann mit einer entsprechenden Begründung so oder anders entscheiden.
Jeder Bescheid muss daher die Entscheidung der Behörde in nachvollziehbarer Weise auf Grund einer Gesamtwu?rdigung aller Umstände des Einzelfalles begründen.
In der Praxis bestehen die Bescheide allerdings meistens aus Textbausteinen, der Widerspruchsbescheid wiederholt lediglich die bereits in dem Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen und setzt sich kaum mit dem Sachvortrag der Beteiligten auseinander. Dies zieht zwangsläufig fehlerhafte und falsche Ermessensentscheidungen nach sich, gegen die dann nur noch die Klage – ebenfalls mit einer Frist von einem Monat hilft.

IV. Statusfeststellungsverfahren im Rahmen einer Betriebspru?fung
Die Produktionsfirmen trifft es von der anderen Seite. Von den Sozialversicherungsträgern, in diesem Falle der DRV zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit, werden Betriebsprüfungen mindestens alle vier Jahre durchgeführt.
Die Rechtsfolge der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der Pflicht zur Nachentrichtung der entsprechenden Beiträge hat für das Unternehmen bzw. die betreffende Produktionsfirma unangenehme Folgen. Auf die Vergu?tung des Arbeitnehmers fallen die regulären Sozialversicherungsbeiträge an, dabei ist der Arbeitgeber alleiniger Schuldner gegenu?ber der Einzugsstelle, so dass dieser auch fu?r den Arbeitnehmeranteil aufzukommen hat.
Diesen Anteil behalten die Produktionsfirmen daher zumeist ein, bis der Rechnungssteller das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erfolgreich abgeschlossen hat.
Bei einer Feststellung von Nachforderungen an die Sozialversicherungsträger sind diese zudem sofort fällig.
Der Pru?fungsmaßstab ist im Rahmen einer Betriebspru?fung der gleiche wie in dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, außer dass er nicht nur auf den Sachvortrag der Beteiligten gestützt wird.
Seitens der Produktionen kann bereits in der Planungsphase zur Begru?ndung einer selbständigen Tätigkeit und von freien Mitarbeiterverhältnissen gepru?ft werden, welche arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur rechtssicheren Gestaltung der Verträge und des angestrebten Ergebnisses bestehen. Standardverträge müssen seitens der Produktionen mit dem Focus auf eine statusrechtliche Prüfung neu gestaltet und es sollten zudem gesellschaftsrechtliche Alternativen in Betracht gezogen werden.

Aktueller Stand & Ausblick
Da es sich um sich wiederholende Tätigkeiten innerhalb einer Produktion handelt, können neue Modelle entwickelt werden. Langfristig kann die Beachtung bestimmter Kriterien beiden Seiten mehr Rechtssicherheit als auch eine Lösung des Konflikts bringen.
Aktuell wurde am 16. November 2015 der Gesetzesentwurfs „gegen den Missbrauch von Werkverträgen“ vorgelegt, der zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Im Zuge dessen will Bundesarbeitsministerin Nahles einen neuen § 611a BGB einführen. Ob dieser tatsächlich mehr Rechtssicherheit bringen wird, ist zweifelhaft.
Der geplante Gesetzesentwurf zitiert die durch das BSG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen von einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere ist ein Arbeitsvertrag und damit abhängige Beschäftigung anzunehmen, wenn eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation gegeben ist. Diese Regelung berücksichtigen weder die besonderen Gegebenheiten der Filmbranche wie auch anderer Branchen, zum Beispiel der von hochspezialisierten selbständigen IT-Experten nicht. Denn auch diese sind aufgrund der besonderen Art der Leistung, die sie erbringen, oft in eine Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden.
Darüber hinaus normiert der Gesetzesentwurf eine sogenannte widerlegbare Vermutung, dass heißt solange die DRV in dem Statusfeststellungsverfahren nicht die selbständige Tätigkeit festgestellt hat, wird ein Arbeitsvertrag und damit eine abhängige Beschäftigung vermutet. Dies könnte künftig für alle Rechnungssteller in der Filmbranche die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für jeden einzelnen Auftrag bedeuten.

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Die Verfasserin war jahrelang Freelancerin in der Film- und Fernsehproduktion im Department Regie und ist Rechtsanwältin.

Manuela Breitwieser berät in allen Vertragsfragen im Film-, Urheber- und Medienrecht sowie im Medienarbeitsrecht. Sie schließt derzeit ihren Master of Laws (LL.M.) in Medienrecht und Medienwirtschaft an der Technischen Hochschule in Köln ab.

Die Kanzlei Breitwieser Rechtsanwälte hat Standorte in Berlin und Köln und vertritt Mandanten prozessual im gesamten Bundesgebiet.