Frohe Weihnachten! Finanzministerium beschert Kamerateams 12 % mehr Umsatz

Mit einer aktuellen Kurzinformation (FM Schleswig-Holstein VI 358-S 7240-051) weist das Finanzminsterium Schleswig-Holstein seine Finanzämter an, bei der Herstellung von Akquisitionsmaterial durch Kamerateams den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen. Ist das Kamerateam für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt tätig, ist dies eine äußerst positive Nachricht. Denn, anders als vorsteuerabzugsberechtigte Produktionsgesellschaften, bezahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Umsatzsteuer aus. Das Kamerateam hat insoweit selber aus der Pauschale die Umsatzsteuer abzuführen. Wurde beispielsweise eine Tagesgage i.H.v. EUR 1.000 vereinbart, bedeutete dies (unterstellte man bislang den regulären Umsatzsteuersatz), dass das Kamerateam EUR 159,66 an das Finanzamt abführen musste. Nach der nunmehr erfolgten Klarstellung sind es nur noch EUR 65,42. Das bedeutet ein Umsatzzuwachs von 12 %. Gute Aussichten zum Jahresende!

Zum Sachverhalt: Eine Rundfunkanstalt beauftragt externe Dienstleister mit der Gestellung von Kamerateams, die auf Weisung eines sog. Realisators der Rundfunkanstalt Filmaufnahmen in vertraglich festgelegter technischer Qualität erstellen. Die technische Leitung und Verantwortung während des Dreheinsatzes obliegt den Kamerateams der Dienstleister. Die Rundfunkanstalt übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden während des Dreheinsatzes. Die Dienstleister erhalten von der Rundfunkanstalt Pauschalen für volle oder halbe Drehtage und diverse Zuschläge für Nachtarbeit, Zusatzpersonal, Zusatzgerätschaften und Ähnliches. Sie übertragen der Rundfunkanstalt sämtliche Urheberrechte an dem erstellten Material.

Da die Dienstleister ein wirtschaftliches Risiko bei der Erstellung des Filmmaterials tragen und organisatorisch tätig werden müssen, erlagen sie urheberrechtlichen Schutz. Die Übertragung der Urheberrechte auf die Rundfunkanstalt ist der wesentliche Gehalt der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, da die Rundfunkanstalt das Filmmaterial nur auf diese Weise nutzen kann. Die Leistungen unterliegen daher nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Anders sieht der Fall bei Rechnungen an Produktionsgesellschaften aus, da sich der Nettobetrag nicht ändert. Wurden bislang EUR 1.000 + 19 % Umsatzsteuer (brutto EUR 1.190,00) in Rechnung gestellt, sind es dann ab sofort nur noch 1.000 + 7 % Umsatzsteuer (brutto EUR 1.070,00).

6 Kommentare
  1. Rüdiger Schaar sagte:

    Hallo Huckleberry Finn,

    dass Deine Dozententätigkeit umsatzsteuerfrei ist, hängt mit einer Befreiuungsvorschrift im Umsatzsteuergesetz zusammen, die besagt, dass Leistungen von Dozenten an befreite Bildungseinrichtungen gem. § 4 Nr. 21 b) UStG unter Umständen ebenfalls befreit sind. Hingegen sind Leistungen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht durch eine entsprechende Regelung befreit (dass dies auf Abneigung stösst, siehst Du beispielsweise hier http://freischreiber.de/home/ihr-honorar-beträgt-7-prozent)

    Zu Punkt 2: Wie der Kurzmitteilung zu entnehmen ist, wird im Beispielsfall davon ausgegangen, dass die technische Leitung und Verantwortung bei den Kamerateams liegt und sie das wirtschaftliche Risiko tragen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass es hier um die umsatzsteuerliche Behandlung geht. Dass unter Umständen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gehört in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsträger.

  2. Huckleberry Finn sagte:

    Ich freue mich für die Kameraleute, keine Frage. Da bleibt mehr hängen, fragt sich nur ob die Budgetritter in den Anstalten dies nicht sofort als Vorwand zur Honorarkürzung nutzen.
    Was mich an der beschrieben Situation an sich wundert sind jedoch zwei Dinge:
    1. Warum müssen die Kamera-Leute überhaupt einen USt-Betrag rausrechnen, wenn es sich hier um eine Anstalt des öffentl. Rechts handelt? Ich habe als Dozent f. Darstellung auch schon f. eine öffentliche Institution bzw. eine Schule in öffentlicher Hand gearbeitet. Ich bin eigentlich MWSt-pflichtig, die ich bei meinem privaten Unterricht auch ansetzen MUSS. Bei der fraglichen Schule bekam ich einen Schrieb, das sie von der USt. befreit wären und mußte so keine USt. auf mein Honorar berechnen, geschweige denn abziehen.
    2.In allen Artikeln zu dem Thema hier wird eine Weisungsgebundenheit der Kameraleute gegenüber den Rundfunkanstalten deutlich. Gemäß Gesetz müssten diese dann angestellt werden. Warum dürfen/müssen/können Sie dort als Freiberufler / Selbständige geführt werden, während Schauspieler z. B. auf Grund der Weisunsggebundenheit immer angestellt werden müssen????
    Kann es sein, das es da ein Menge Grauzonen gibt???? Das da nach Gusto entschieden wird????

  3. Rüdiger Schaar sagte:

    Hallo Mike, vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Soweit die frei gebuchten Kameraleute die zuvor beschriebenen Voraussetzungen (wirtschaftliches Risiko, Übertragung Nutzungsrechte steht im Vordergrund etc.) erfüllen, sollte sich auf die Kurzinformation berufen und die Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen.

    Zu Deiner Anmerkung zum Urheberrecht. Bei der Formulierung „Sie übertragen der Rundfunkanstalt sämtliche Urheberrechte…“ handelt es sich um ein Originalzitat aus der Verfügung des Finanzministeriums. Werden das mal so an das FM Schleswig-Holstein weiterleiten. Mal schauen, was die daraus machen.

  4. mike sagte:

    Interessanter Artikel, aber wie wirkt sich das denn jetzt defintiv auf frei gebuchte Kameraleute aus, die beispielsweise vom NDR direkt gebucht werden, keine eigene Kamera mitbringen (wobei ich mich schon immer gefragt habe, worin das arbeitsmäßig einen inhaltlichen/künstlerischen Unterschied machen soll) und auf Rechnung arbeiten?

    Übrigens ist foklgendes als inhaltlicher Fehler des Artikel zu bedenken und zu korrigieren, da dies ggf. zu Missverständnissen führen kann:
    eine Übertragung des Urheberrechts an weitere ist grundsätzlich per UrHR-Gesetz ausgeschlossen, das Urheberrecht verbleibt grundsätzlich beim Urheber; das NUTZUNGSRECHT jedoch kann abgetreten/übertragen etc. werden, siehe hier:

    § 29
    Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
    (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

    (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

    Gruß

  5. Rüdiger Schaar sagte:

    Hallo Mortan, das Problem bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist ja, dass diese keine Umsatzsteuer gesondert zahlen. Der Tagessatz entspricht insoweit dem Bruttobetrag. Dies bedeutet, dass wenn im Beispiel 1.000 EUR gezahlt werden, die Umsatzsteuer darin enthalten ist. Diese muss insoweit heraus gerechnet werden. Der Tagessatz setzt sich somit aus einem Nettobetrag i.H.v. EUR 840,34 + 159,66 Umsatzsteuer = brutto 1.000 EUR zusammen.

  6. Mortan sagte:

    Sind 19% von 1000,- € nicht 190,- €?
    Wie kommt ihr auf 159,66 € die bisher von 1000,- € an das Finanzamt abgeführt werden mussten?
    Nach meiner Rechnung sind es ab jetzt auch nicht 65,42 € sondern 70,- €…
    Oder habe ich etwas vergessen? Bitte berichtigt mich!

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