Das setze ich alles von der Steuer ab!

Die Steuererklärung - wer 2010 noch nicht abgegeben hat, sollte sich sputen!

 

Ein auch von Filmschaffenden häufig gehörter Satz, mit dem wir als Steuerberater immer wieder zu kämpfen haben: „Wie nicht absetzbar? Ein Kollege von mir hat aber am Set erzählt, dass er das immer absetzt und das Finanzamt erkennt es auch immer an!“, bekommen wir da immer mal wieder zu hören. Dass gewisse Kosten nicht abgesetzt werden können, hat seine Begründung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, welcher immer kritisch bei Ausgaben urteilt, bei denen eine private Mitveranlassung gegeben ist oder auch nur gegeben sein könnte. Nach unserer Ansicht sollte man aber immer versuchen, seine Kosten beim Finanzamt durchzusetzen, soweit man der Meinung ist, dass diese für die berufliche Tätigkeit notwendig waren. Und dabei sollte man sich auch nicht vor dem  Einspruchs- oder Klageverfahren scheuen.

Wann Betriebsausgaben vorliegen, muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen setzt voraus, dass diese durch den Betrieb veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind „alle Aufwendungen, die ihre direkte Ursache in der Tätigkeit des Filmschaffenden haben oder die sonst in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen“. Eine betriebliche Veranlassung ist stets zu bejahen, wenn sie objektiv durch die Tätigkeit, d.h. durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten verursacht sind.

Das Problem häufiger Ausgaben von Filmschaffenden ist, dass diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (bzw. sein könnten). Und dies ist, auch wenn der Bundesfinanzhof in einem Urteil in diesem Jahr Abstand von dem Aufteilungsverbot genommen hat, immer kritisch. So durften in der Vergangenheit gemischt genutzte Aufwendungen nicht in einen privaten und einen beruflichen Teil aufgeteilt werden und bei einer, auch nur geringen privaten Mitveranlassung, wurde der Betriebsausgabenabzug vollständig untersagt. Nach dem vorgenannten Urteil kann nunmehr zwar eine Aufteilung und eine anteilige Berücksichtigung vorgenommen werden. Wie allerdings direkt im Urteil klargestellt wurde, gilt dies nicht bei unverzichtbaren Ausgaben der privaten Lebensführung. Und die wird das Finanzamt bei den Betriebsausgaben schnell unterstellen, wie folgende Beispiele zeigen:

Berufskleidung und Kosmetika

Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika können als typische Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke und Kosmetika zum großen Teil  bei der Berufsausübung gebraucht werden. Häufig wird argumentiert, dass man als Schauspieler wesentlich mehr Kosmetika bzw. spezielle Produkte benötigt. In diversen Verfahren wurde allerdings geurteilt, dass auch für als außergewöhnlich hoch empfundene Aufwendungen kein Abzug zugelassen ist. Nach diesen Maßgaben wurde beispielsweise auch entschieden, dass Aufwendungen einer selbständigen Sängerin für übliche Kleidung wie Abendgarderobe, Folklorebekleidung sowie Kleidung im Freizeitlook selbst dann keine Betriebsausgaben darstellen, wenn die Kleidung eigens für Bühnen- oder Fernsehauftritte beschafft und nur anlässlich dieser Auftritte getragen wurde. Eine Berücksichtigung kommt lediglich in den Fällen in Betracht, in denen sich die Kosten nach objektiven Maßstäben und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lassen. Bislang wurde dies beispielsweise bei Uniformen, Amtstrachten, Cut eines Empfangschefs, schwarzen Rock einer Serviererin,  Arztkittel und dem schwarzen Anzug von Geistlichen anerkannt. Das Kostüm einer Fernsehansagerin hingegen wurde nicht anerkannt.

Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen

Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen (Konzerte, Theateraufführungen, Kino) gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Diese sind nach der Rechtsprechung auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen. So werden nach Ansicht der Richter entsprechende Aufwendungen auch von zahlreichen kulturell interessierten Personen gemacht, die diese auch aus versteuerten Einkünften decken müssen. Eine Ansicht, die wir nicht immer teilen können. Soweit der Theater- bzw. Kinobesuch dazu dient, eine Rolle einzustudieren oder neue Techniken zu erleben, sollte immer der Nachweis geführt werden, dass die Aufwendungen ihrer Art nach so eng mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft sind, dass die Annahme von privater Mitveranlassung von vornherein ausscheidet.

Es bedarf insoweit immer einer entsprechenden Dokumentation, warum die Aufwendungen ausschließlich der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Dann klappt es – unter Umständen – auch mit dem Absetzen!

1 Kommentar
  1. ManuelRenken sagte:

    Hallo ich wollte fragen wie es mittlerweile aussieht, da sich ja doch ziemlich viel getan hat in den letzten 9 Jahren. Beispielsweise wurde mir gesagt dass man Streaming Plattformen wie z.b. Netflix oder Amazon Prime oder Disney plus von der Steuer absetzen kann, ist dem wirklich so.
    Des Weiteren wollte ich sie fragen, ob ich eine Koproduktion für einen Film in dem ich 2012 die Hauptrolle gespielt habe und der bis heute nicht fertig ist, als Werbekosten absetzen kann? Es sind immerhin 2300 Euro, und somit genauso viel wie ein neues Fotoshooting und/oder ein neues demoband zu Werten.

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