Kurz vor Redaktionsschluss erreicht uns eine gut Nachricht: Für freiwillig Versicherte Selbstständige werden die Regeln beim Arbeitslosengeld gelockert. Über Hilfsprogramme für Kleinunternehmer und Selbständige sprach der Deutschlandfunk heute mit Experten. Über eine Stunde geben sie Tipps und Erklärungen. Wir danken Ihnen für Ihre Informationen, Ergänzungen und Korrekturen, Anregungen, Fragen und Kommentare.
Was treiben Filmschaffende in der Quarantäne? Der litauische Regisseur Robertas Nevecka unternimmt einen animierten Streifzug durch die Gewerke.
Eine gute Nachricht für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenver- sicherung versichert sind: Für sie wurden die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind. Das teilte die Agentur für Arbeit München heute mit. Wer bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut beantragt hat, kann sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020 (bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen).
Wer in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate Beitrage gezahlt hat, kann Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung (etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter) gezahlt wurden.
Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung ist, dass seitdem mindestens 12 Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können Sie sich wieder freiwillig versichern.