Rückstellungsvereinbarungen in der Filmbranche

Die Rückstellung von Gagen stellt in der Filmbranche ein gängiges Vergütungsmodell dar, bei dem Mitwirkende wie Darsteller oder Regisseure auf Teile ihrer garantierten Vergütung für einen gewissen Zeitraum verzichten, um so die Produktion in finanzieller Hinsicht zu entlasten. Der Erhalt der vollständigen Gage ist hierbei aufschiebend bedingt; die zwischen Filmschaffenden und Produzenten geschlossene Rückstellungsvereinbarung (engl.: „Deferment“) führt also dazu, dass der Urheber oder der ausübende Künstler erst dann den Anspruch auf Teile seiner Festvergütung geltend machen kann, wenn gewisse Ereignisse oder Bedingungen eintreten, z. B. eine bestimmte Profitabilität der Produktion erreicht ist (in der Regel indiziert durch die Höhe der durch die Auswertung erzielten, realen Produzentennettoerlöse).

Nicht selten – und dies muss dem auf einen Teil seiner Gage verzichtenden Vertragspartner im Vorwege bewusst sein – werden die zurückgestellten Vergütungen mangels Eintritts der Bedingung nie zurückgeführt. Der partielle Verzicht auf die Vergütung (z.T. sogar bis zu 100% der Gage) ist also vielfach, gerade bei Low Budget-Produktionen, von vornherein ein endgültiger Lohnverzicht. Dies nährt vor allem unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückstellungen, da den Filmschaffenden und Schauspielern grundsätzlich eine branchenübliche und angemessene Vergütung (vgl. § 32 Urhebergesetz [UrhG]) als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten bzw. für die Erlaubnis zur Werknutzung nach                 § 31 Abs. 1 UrhG zusteht.

Im Bereich der Filmfinanzierung kommen Rückstellungsvereinbarungen in zweierlei Hinsicht zum Tragen:

 

I. Projektfilmförderung – Rückstellungen als Element der Eigenfinanzierung der Produktion

Eine Projektfilmförderung nach § 32 Abs. 2 FFG (Filmförderungsgesetz) wird bekanntlich nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Finanzierungsplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt (FFA) anerkannten Kosten einen angemessenen Eigenanteil trägt, der mindestens 5% des Budgets ausmachen muss. Der Eigenanteil kann dabei durch Eigenmittel, Fremdmittel (z.B. Darlehen Dritter) oder teilweise durch sog. Eigenleistungen erbracht werden. § 34 Abs. 3 FFG normiert diese Eigenleistungen, nach denen der Produzent selbst z.B. als kreativer Produzent, Regisseur, Hauptdarsteller oder Kameramann zur Herstellung des Films Leistungen erbringt. Dazu gehören auch Verwertungsrechte des Produzenten an eigenen Werken, wie Romanen, Drehbüchern oder der Filmmusik, die er zur Herstellung des Projektes verwendet. Durch die Rückstellung eben dieser Eigenleistungen, also z.B. durch Rückstellung des Honorars des Produzenten, kann grundsätzlich ein Beitrag zur Finanzierung der Produktion geleistet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Rückstellungen nicht unbegrenzt als förderdarlehensunabhängiger Eigenanteil ausgeschrieben werden können, da dies anderenfalls dazu verleiten würde, durch Rückstellungen allein den Eigenanteil zur Finanzierung des Produktionsvorhabens überobligatorisch aufzublähen. Deshalb lassen die Förderinstitute Rückstellungen als Eigenanteil oft nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, beispielsweise bis zu 25%, vereinzelt sogar nur bis 15%, der kalkulierten Herstellungskosten zu.

Darüber hinaus können aber auch Teile der Gagen des Filmstabs und der Schauspieler zurückgestellt werden, wie im Folgenden erläutert wird. Diese Rückstellungen sind allerdings keine zusätzlichen Finanzmittel im o. g. Sinne, sondern dienen in der Regel allein dazu, die Kosten der Produktion anfänglich möglichst gering zu halten.

 

II. Rückstellungsvereinbarungen zwischen Produzent und Filmstab, Schauspielern etc.

Zwar lassen sich Rückstellungen auch mit Produktionsdienstleistern, wie z. B. Technikverleihern, Postproduktionshäusern etc. vereinbaren; sie finden sich in der Praxis gleichwohl hauptsächlich zwischen Produzent und Filmstab bzw. Schauspielern. Um von Anfang an so wenig Geld wie möglich für das Filmprojekt aufzuwenden, kann der Produzent mit jedem Einzelnen der Beteiligten vertraglich regeln, dass Teile der vereinbarten Vergütung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten sind. Zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner wird ein Zahlungsaufschub vereinbart, bei dem entweder eine Frist bis zur Rückführung der Gagenanteile festgesetzt wird oder aber, und dies ist die Mehrzahl der Fälle, der Zahlungsanspruch erst dann als fällig vereinbart wird, wenn der Film erste Nettoerlöse aus der Auswertung der Produktion eingebracht hat. Eine Rückstellungsvereinbarung ist damit an sich nichts anderes als eine Nettoerlösbeteiligung im anderen Gewand.

Problematisch ist an dieser Stelle die oftmals divergierende Interessenlage zwischen Produzent und mitwirkender Vertragspartei: So will der Produzent naturgemäß so spät wie möglich die zurückgestellten Gagen an die Vertragspartner auszahlen, wohingegen der Schauspieler, Regisseur oder Kameramann verständlicherweise zeitnah die Gesamtgage erhalten möchte. Darüber hinaus kann es bei den zahlreichen, verschiedenen Vertragsverhältnissen innerhalb der Produktion dazu kommen, dass ein Mitwirkender früher die Rückführung beanspruchen kann als ein anderer. Schließlich ist die oben bereits aufgeworfene Frage, inwieweit der Schauspieler auf eine ihm per legem zustehende angemessene Vergütung überhaupt verzichten darf, auch unter arbeitsrechtlichen Aspekten relevant.

Aufgrund der rechtlichen Sensibilität dieses Bereiches und vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Interessenlagen bedarf es im Vorwege der Anstellung grundsätzlich einer detaillierten vertraglichen Regelung, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt rückgestellte Gagen zurückzuführen sind.

 

1. Filmschaffende und Schauspieler sind in der Regel als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu qualifizieren, wenn sie dem Produzenten gegenüber weisungsgebunden und ihm gegenüber auch zur Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet sind. Grundsätzlich unterliegt die Vereinbarung der Vergütung für Urheber und ausübende Künstler als Gegenleistung für die Einräumung der Werknutzung der Vertragsfreiheit, jedoch muss die Vergütung angemessen sein (§ 32 UrhG) bzw. darf nicht den Tatbestand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) erfüllen.

Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) (gültig ab 1. Januar 2010, Mindestlaufzeit bis 31.12.2011) und dem dort enthaltenen Gagentarifvertrag zu. Sind Produzent und Filmschaffender tarifgebunden bzw. wird im Anstellungsvertrag auf den Gagentarifvertrag verwiesen, so richtet sich die Vergütung auch hiernach. Die dort in der Gagentabelle vereinbarten Gagen sind als Mindestgagen verbindlich. Sie gelten grundsätzlich als „angemessene Vergütung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 UrhG mit der Folge, dass ein Urheber (oder Leistungsschutzberechtigter) keine Ansprüche auf Änderungen (also aus seiner Sicht: auf Erhöhung) der Vergütung gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG geltend machen kann, vgl. § 32 Abs. 4 UrhG.

Im Falle der Tarifbindung beider Vertragsparteien darf demnach die vereinbarte Gage die tarifliche Vergütung nicht unterschreiten. Für die vereinbarte Rückstellung bedeutet dies: der Anteil, der dem Vertragspartner ohne die Rückstellung als fixe, garantierte Zahlung verbleibt, darf nicht deutlich unter der tarifvertraglichen Mindestvergütung verbleiben. Alles andere würde bedeuten, den Schauspieler als Arbeitnehmer mit den finanziellen Risiken des Arbeitgebers zu belasten.

Das zur Mindestgage Gesagte gilt jedoch nur, wenn der Gagentarifvertrag tatsächlich auch für die Parteien Anwendung findet. Dies ist nicht der Fall für öffentlich-rechtlich organisierte Betriebe zur Herstellung von Filmen, Werbefilme, Film- und Fernsehschaffende, die ausschließlich mit Synchronarbeiten beschäftigt werden und für Kleindarsteller, für die ein eigener Tarifvertrag gilt. Zu beachten ist zudem, dass die im Gagentarifvertrag genannten Mindestgagen nicht auf Schauspieler und Regisseure Bezug nehmen. Deren Gagen sind auf Basis der manteltarifvertraglichen Bedingungen des o.g. Tarifvertrages frei auszuhandeln (Ziffer 6 Gagentarifvertrag). Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass für Schauspieler die Vergütung schrankenlos herabgesenkt werden darf. Vielmehr gilt nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG die Vergütung dann als angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Grundsätzlich muss die dem Schauspieler verbleibende Vergütung also in einem angemessenen Verhältnis zur Einräumung der Nutzungsrechte an seiner Leistung stehen. Da diese Einräumung oft vollumfassend geschieht (zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt), ist hier die Frage der Angemessenheit besonders kritisch zu betrachten. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass aktuell Verhandlungen über einen separaten Schauspieler-Gagentarifvertrag mit ver.di und dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) laufen.

Für den Fall, dass der Tarifvertrag selbst nicht Bestandteil des Vertrages ist (z.B. bei frei ausgehandelten Gagen), die Tabelle der Mindestgagen aus dem Gagentarifvertrag jedoch auf die entsprechende Berufsgruppe Bezug nimmt, besitzt die tariflich bestimmte Mindestgage zumindest Indizcharakter für eine Auslegung der „angemessenen Vergütung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Es empfiehlt sich also auch hier aus Sicht des Produzenten, eine deutliche Unterschreitung des tarifmäßigen Lohns zu vermeiden –  auch, um sich des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu entziehen.

Eine Vereinbarung, nach der der Filmschaffende seine Leistung zunächst unentgeltlich erbringt und nur bei einem bestehenden, nicht ohne weiteres zu erreichenden Mindesterfolg eine Vergütung erhält, erfüllt in jedem Fall den Tatbestand der Sittenwidrigkeit, da hier der Mitwirkende auf eine Gegenleistung vollständig verzichtet. Dies hätte an sich die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.  Allerdings lassen § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG i.V.m. § 139 BGB eine Ausnahme dahingehend zu, dass der Vertrag ohne die sittenwidrige Vergütungsvereinbarung insoweit aufrechterhalten bleibt, dass der verzichtenden Vertragspartei eine angemessene Vergütung gewährt wird. Andernfalls würde der zur Nichtigkeit führende Verstoß gegen die Sittenwidrigkeit einen Schadenersatzanspruch des Vertragspartners nach § 826 BGB begründen.

Alternativ könnte im Vorwege auch vertraglich vereinbart werden, dass im Falle eines Anspruchs auf Zahlung ein Schiedsgericht, also ein unbeteiligter, neutraler Dritter, die Höhe der noch ausstehenden Vergütung bestimmt. Zu beachten ist hier jedoch, dass der Urheber oder ausübende Künstler seine Ansprüche dann aufgrund einer wirksam vereinbarten Schiedsgerichtsklausel nicht mehr vor staatlichen Gerichten einklagen kann.

 

2. In der jeweiligen Vereinbarung mit dem künstlerisch Mitwirkenden sollte vertraglich konkret festgehalten werden, bei welcher Höhe der Produzentennettoerlöse es zur Rückführung der zurückgestellten Gage kommen soll.

Bei Eintritt der Bedingung sollten alle Mitwirkenden, die nach dem Vergütungsmodell der Rückstellung abzufinden sind, gleichrangig aus den Produzentennettogewinnen befriedigt werden. Diese sogenannte „pari-passu“-Regelung impliziert eine pro-rata-Zahlung, mit der sich ein unterschiedliches Rangverhältnis gegenüber anderen Mitwirkenden bei Auszahlung der zurückgestellten Gage vermeiden lässt. Dies sichert es dem Mitwirkenden, dass keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der eigenen getilgt wird.

 

3. Rückstellungsvereinbarungen kommen nicht selten bei unterfinanzierten Low-Budget-Produktionen zur Anwendung. Dort erscheinen sie im Hinblick auf die Interessenlage der Beteiligten wohl auch am sinnvollsten. Ein unerfahrener Schauspieler kann z.B. durchaus daran interessiert sein, seine Darbietung für einen freien Film (ohne Fördermittel) durch Verzicht auf einen Großteil seiner Gage zu erbringen, um sich so einerseits den Weg ins Filmgeschäft zu ebnen und andererseits dadurch die Produktion überhaupt erst finanziell zu ermöglichen. Aber auch engagierte andere mitwirkende Künstler können im Glauben an ein gutes Filmprojekt ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Gage zurückzustellen, eben weil sie von der Idee und dem Erfolg des Films überzeugt sind und helfen wollen, diesen durch die Rückstellung zu realisieren. Letzten Endes geschieht dies auch immer im Sinne des Produzenten, der das Risiko eines eventuellen Misserfolgs des Films mit derartigen Rückstellungen auf alle Crewmitglieder verteilen kann.

Unabhängig davon, welche Motivation den künstlerisch Mitwirkenden zum teilweisen Verzicht auf seine garantierte Gage bewegt: eine schriftliche Vereinbarung, die die oben genannten inhaltlichen Voraussetzungen enthält, ist unerlässlich. Eine solche sollte auch die steuerrechtlichen Aspekte der Rückstellung mitumfassen: hier stellen sich z.T. nicht einfache Abgrenzungsfragen (Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, steuerrechtliche Behandlung der Rückstellungen von ausländischen Mitwirkenden, Umsatzsteuerabzug bei freien Mitarbeitern etc.), die hier nicht erschöpfend dargestellt werden können.

 

zum Autor:

Dr. Martin Gerecke, M.Jur. (Oxford) ist Rechtsanwalt bei UNVERZAGT VON HAVE. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im Film-und Fernsehrecht, wo er Mandanten in allen Vertragsfragen und bei der Bewahrung und streitigen Durchsetzung von Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Leistungsschutzrechten berät. Dr. Gerecke ist Lehrbeauftragter der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Die Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE berät Mandanten aus dem In- und Ausland in allen Fragen der Entwicklung, Finanzierung, Herstellung und Verwertung von Film- und Fernsehproduktion sowie bei der Konzeption und Durchführung nationaler und internationaler Medien-, Unterhaltungs- und Kulturprojekte, von der Rechteklärung bis zur Verfolgung von Rechtsverletzungen.

12 Kommentare
  1. Daniel Bautista sagte:

    Vielen Dank für den tollen Artikel.
    In meinem Fall, wird der Anspruch der Rückstellung auf 5 Jahre beschränkt. Ist es so normal zu betrachten oder sollte ich darüber noch verhandeln?
    Besten Dank für Ihre Hilfe.
    Beste Grüße.

  2. Dr. Martin Gerecke sagte:

    @Ulrike Bliefert, 11.08.2011, 17:58 Uhr: Im Ideal- aber auch Normalfall bewirkt die vertragliche (schriftliche) Vereinbarung der Rückstellungen und die Mitwirkung eines Anwalts hierbei nicht die Verunsicherung des Filmschaffenden, sondern dient vielmehr seinem Schutz vor Benachteiligung. Wenn dies erreicht ist, kann man, denke ich, die juristische Komplexität des Themas getrost in Kauf nehmen. Im Übrigen ist es gerade Aufgabe des Anwalts, dem Filmschaffenden zunächst Unverständliches verständlich zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Martin Gerecke

  3. Dr. Martin Gerecke sagte:

    @Joachim, 11.08.2011, 16 Uhr: Eine Auskunftspflicht über die eingegangenen Produzentennettoerlöse lässt sich vertraglich vereinbaren. Es sollten einerseits die Abrechnungsmodalitäten des Produzenten festgehalten werden (wann die Abrechnung erfolgt, in welcher Form etc.); andererseits sollte ein Buchprüfungsrecht des Filmschaffenden vereinbart werden. Dies sollte ihm ausreichend Kenntnis über die erzielten Erlöse verschaffen. Sofern ein sog. Collection Agent, also eine unabhängige Abrechnungsgesellschaft, als Treuhänder die Erlöse vereinnahmt und verteilt, könnte der Filmschaffende darauf drängen, als Begünstigter im Vertrag mit dem Collection Agent aufgeführt zu werden, auch dann ist ihm die ordnungsgemäße Abrechnung sicher.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Martin Gerecke

  4. Tante Sigrid sagte:

    Vielen Dank Herr Dr. Gerecke.

    Endlich mal ein genauer Durchblick, was die immer häufiger angewandten Rückstellungsverträge betrifft.

    Ich hatte vor Jahren mal einen Finanzbeamten „an der Backe“, der mir u.a. irgendeine Hobbytätigkeit unterstellte (obwohl sich das Projekt zog einen ganzen Sommer lang hinzog und es auch noch Nachdrehs im November gab!), weil ihm der Rückstellungsvertrag unvollständig erschien. Gleichzeitig wollte er den dort ausgewiesenen Betrag als Einnahme für das Jahr werten, obwohl ich gar nicht bilanzpflichtig bin. Mein Kopf qualmte, über Blutdruck etc.möchte ich hier nicht berichten.
    Nur weil ich ihm dann glaubhaft versichern konnte, dass es sich um einen langen Debüt-Spielfilm handelte, der durchaus die Chancen zum Erfolg hat, ließ der FA-Beamte von mir ab.

    Ich weiß bis heute nicht, was der gute Mann eigentlich von mir wollte und was an dem Vertrag unvollständig war – vielleicht sollte ich ihm das auch noch erklären.
    Will nur sagen, dass es sehr wichtig ist, genaue Verträge zu machen, ansonsten hat man schnell den schwarzen Peter in der Hand – auch Agenturen helfen da nichts, sie sind nur Arbeitsvermittler, keine Juristen, keine Steuerberater oder was man sonst noch so braucht als freischaffender Mensch.

  5. Ulrike Bliefert sagte:

    Ich wüßte gern, wer von uns sich tatsächlich eo ipso durch den fiskalischen, arbeitsrechtlichen und sozial- und vor allen Dingen krankenversicherungstechnischen Wust hindurcharbeitet, mit dem man unseren Berufsstand behängt wie eine acht Meter hohe Weihnachtstanne. Wir – bzw. unsere AgentInnen – werden immer häufiger dazu gezwungen, uns mit irgendwelchen Gesetzesnovellen, Ausnahmeregelungen, im Fall X eintretenden Sonderkonditionen und sonstigem – meist auch noch willkürlich interpretierbarem – Killefitt zu befassen, um schlussendlich tatsächlich an unser Verdientes zu kommen. Wir sind doch keine unerforschbaren Aliens und die Arbeit vor der Kamera ist ja nun kein soooo exotischer Vorgang, dass man dafür nicht übersichtliche, für jeden nachvollziehbare und leicht zu befolgende Rahmengesetze schaffen könnte! Ich finde die obigen Informationen zum Thema dankenswert und ehrenvoll, aber ehrlich gesagt dreht sich mir angesichts von „pari-passu“ und „Ausnahmen gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG i.V.m. § 139 BGB“ der Magen um: Herrgottnochmal, unsere Agenturen sollen sich schließlich hauptamtlich um unsere berufliche Laufbahn kümmern und nicht noch nebenbei ein juristisches Fachstudium absolvieren müssen, um unsere Verträge überprüfen zu können!

  6. Joachim sagte:

    Sehr geehrter Herr Dr. Gerecke,

    Danke für den Artikel.
    Allerdings hätte ich eine streng praktische Frage : ein Rückstellungsvertrag ist mit mir als Tonmeister abgeschlossen worden, wider Erwarten schlägt der Film ein, er wird verliehen und bringt Geld : wie bekomme ich eine Auskunft vom Produzenten, daß es einen Produzentennettoerlös überhaupt gibt ? Existiert eine erzwingbare Auskunftspflicht dafür ? Ansonsten könnte man ja den Filmschaffenden abspeisen mit einer Antwort „nee, es hat keinen Gewinn gegeben, die Produktionskosten haben alles aufgefressen (und nachprüfen kannst Du es auch nicht, weil wir die Unterlagen haben und nicht herausgeben müssen)“.
    Vielleicht können mir auch andere, Filmschaffende mit praktischen Erfahrungen, helfen.

    Viele Grüße,
    Joachim

    PS : ein Muster für einen Rückstellungsvertrag, einen einheitlichen, der modifiziert werden kann (z.B. mit (m)einer Festlegung der Höhe der Ausleihe über mein Equipment) wäre bestimmt sinnvoll …

  7. Daniel sagte:

    Guten Tag Herr Dr. Gerecke,

    danke für diesen sehr interessanten und informativen Beitrag.

    Da ich mich zurzeit in mehreren Produktionen befinde, möchte ich Sie fragen, ob es Möglichkeiten für mich gibt an Rückstellungsvereinbarungs-Vorlagen für Schauspieler-Gagen zu kommen?

    Ich habe schon bei verschiedenen Fachgruppen nachgefragt, jedoch bekam ich bis dato keine positive Antwort.

    Im weiteren bin ich auf der Suche nach einer Vorlage für die Übertragung der Bildrechte, es wäre super wenn Sie mir auch in dieser Angelgenheit helfen könnten.

    beste Grüße,
    Daniel

  8. Daimlerfahrer15 sagte:

    Vielen Dank für den äußerst interessanten Beitrag! Er verschafft auch einem Nichtfachkundigen einen guten Überblick über die Möglichkeiten bei Low Budget-Produktionen.

  9. moni@t-online.de sagte:

    Hochinteressant! Endlich nimmt sich mal ein Experte diesem Thema an. Besten Dank, sehr informativ, weiter so!!!

  10. moviemind sagte:

    Herzlichen Dank für diesen wirklich hilfreichen und gut gegliederten Beitrag. Man könnte hier jetzt noch die Brücke schlagen zu der Frage, inwieweit sich die heutzutage massiv verbreitete vermeintliche Selbstverständlichkeit von auf Rückstellungsbasis arbeitenden Schauspieler schon im entsprechenden Studiengang wieder als Besonderheit implementieren lässt? Der Fisch stinkt doch vom Kopf?

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