„Einfach“ frei sein!

Ob bei Filmschaffenden ein freies oder aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist immer wieder eine Frage, die die Sozialgerichte beschäftigt und sicherlich auch hier im Blog immer mal wieder ein Thema sein wird. Dabei hat die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger hierzu einen Abgrenzungskatalog entwickelt, der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.  Auch wenn dies eigentlich nicht nötig sein soll, empfindet zumindest der Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Peter Allgeier, den wir interviewten. Denn nach seiner Ansicht sind die gesetzlichen Regelungen klar und bedürfen keiner – jedenfalls keiner grundlegenden – Reform. Dass aber doch immer wieder Zweifelsfragen aufkommen, zeigt die Tatsache, dass aktuell in Berlin ein Cutter vor Gericht um seine Selbständigkeit und der damit verbundenen Befreiung in der Sozialversicherung kämpfen musste.

Und das mit Erfolg! So spricht nach dem Urteil des Gerichts (Sozialgericht Berlin S-36-KR-142/10) allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Rahmen einer Filmproduktion feststehen, noch nicht für eine Weisungsgebundenheit eines für ein bestimmtes Filmprojekts engagierten Cutters.

Dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparats der Rundfunkanstalten und eines Mitarbeiterteams leisten können, ist kein entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters. Daher kann die Tätigkeit eines Cutters für ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Filmprojekt in der Regel nicht als abhängige Tätigkeit angesehen werden und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht. Das gilt jedenfalls bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung und einer entsprechenden Weisungsfreiheit des Cutters hinsichtlich der Auswahl des Filmmaterials.

Wie sieht es in der Praxis aus? Welche Erfahrungen macht Ihr mit Produktionsgesellschaften bzw. bei Statusfeststellungsverfahren mit der Deutschen Rentenversicherung?

10 Kommentare
  1. Rüdiger Schaar sagte:

    Hallo Thorsten,

    vielen Dank für den Kommentar und auch für die Schilderung des Ablaufes des Statusfeststellungsverfahrens. Wir nehmen das gerne auf und haben uns diesbezüglich auch schon mit der Pressestelle der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung gesetzt, damit diese auch einmal die Möglichkeit hat, ihre Ansicht zu Statusfeststellungsverfahren im Bereich Film darlegen zu können. Wir hoffen, einen entsprechenden Gastbeitrag in Kürze präsentieren zu können.

    Hinsichtlich des Bescheides würde ich in der Tat anraten, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Einschätzung zu einem möglichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren einzuholen. Bitte dabei aber immer die Fristen beachten und entsprechend zeitnah agieren!

    Viele Grüße, Rüdiger Schaar

  2. Thorsten sagte:

    Ich arbeite als freier Cutter, wie so viele andere auch.
    Gerade heute kam ein Brief der RV ins Haus. Darin steht, man beabsichtige mich als abhängig beschäftigt zu beurteilen.

    Zum bisherigen Ablauf:

    Im September 2010 beantragte ich die Statusfeststellung. Nun, nach zehn Monaten, gibt es immer noch keine Entscheidung.
    Nach sieben Monaten bekam ich ein Schreiben, welches ZUSÄTZLICHE Angaben meinerseits anforderte. Dieses Schreiben war offensichtlich individuell angefertigt, enthielt (ärgerlicherweise) auffällig viele Form-, Rechtschreib- und Grammatikfehler und gut 1/3 der Fragen waren deckungsgleich zu den sieben Monate zuvor bereits beantworteten Fragen.

    Im aktuellen Schreiben finden sich nun Hinweise, dass man meine Stellungnahmen und Ausführungen leider nicht verstanden hat (oder verstehen will, dazu später mehr!).
    Man habe Merkmale für ein anhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, welche in der Realität bedeuten würden, dass nahezu kein freier Cutter weiter frei arbeiten dürfte.
    So z.B. „Als Cutter gehören sie zum technischen Personal“. Ich bin gestalterisch-technischer Dienstleister. Natürlich bin ich dann Teil des technischen Personal. Ich muss ja ein technisches Gerät bedienen.
    Oder „Die Tätigkeit als Cutter üben sie ausschliesslich in den Produktionsräumen der Firma XYZ aus“ (man hat im Schreiben übrigens das falsche Unternehmen gelistet). Dass ich aber auch Zuhause hätte arbeiten können, haben die Damen und Herren der Clearingstelle wohl nicht gelesen.
    Oder „Der Auftraggeber stellt alle Arbeitsmittel zur Verfügung, eine Kostenbeteiligung haben Sie nicht zu übernehmen“. Aber ich hätte doch auch daheim mit eigenem Equipment arbeiten können. Diese freie Entscheidung geht also zu meinen Lasten? Na, danke!
    Oder „Abnahme ihrer Arbeit durch die zuständige Redaktion“. Wenn das ein Kriterium ist, wieso gibt es dann noch freie Cutter?

    Unterm Strich sieht es also leider schlecht aus für mich, wie es scheint.

    Auf einen Punkt wollte ich noch eingehen.
    Ich habe den Eindruck, man WILL meine Stellungnahmen und Ausführungen nicht verstehen. Der Staat/die RV ist nicht daran interessiert, Menschen aus der Sozialversicherungspflicht zu entlassen. Das marode Rentensystem/der Generationenvertrag würden dadurch nur noch stärker gefährdet.
    Mein Eindruck ist der, dass Vater Staat hinter der Clearingstelle steht und sagt „Lasst so wenig Menschen, wie es geht, aus der SV austreten!“

    Das die Statusfeststellung stets über den Postweg stattfindet und man nicht persönlich erläutern kann, ist, in meinen Augen, ein großer Nachteil für den zu Prüfenden und ein großer Vorteil für die Clearingstelle.

    In meinen Augen ist das System unfair. Es findet eine Pauschalisierung der individuellen Einzelfälle statt.

    Frage: Was meinen Sie/meint Ihr? Sollte ich bei erfolgloser Statusfeststellung die SV-Beiträge dieses Auftrages zahlen und eine Klärung eines anderen Auftrages anleiern, oder empfehlen Sie/empfehlt Ihr direkt den Weg über Anwalt und Gericht (bei für mich erfolgloser Statusfeststellung)?

  3. martin sagte:

    Ich muss noch eine Berichtigung anmerken: es entstehen „Leerzeiten“ nicht „Lehrzeiten“. Freud`scher?

  4. martin sagte:

    Hallo Rüdiger,

    danke für die Richtigstellung, das hab ich wohl falsch interpretiert.

  5. Rüdiger Schaar sagte:

    Hallo Martin, danke für den Kommentar. Kurz zur Klarstellung: Im besprochenen Urteilsfall des bekannten Jury-Mitglieds ging es um die Frage, ob der Auftraggeber Künstlersozialabgaben auf die Honorare abführen muss.

  6. martin sagte:

    Bei diesem wichtigen Thema muss man m.E. deutlich mehr ins Detail gehen.
    Die KSK ist lediglich für selbständige Künstler zuständig. Und zwar in erster Linie deshalb, weil diese oft nicht genug verdienen, um für Krankheitsausfälle und Altersvorsorge selbst zu sorgen.
    Sie ist eine Einrichtung zum Schutze bzw. zur Subvention geringverdienender Künstler.
    In diesem Zusammenhang ist das im verlinkten Artikel
    besprochene Beispiel des bekannten Jury-Mitglieds nichtssagend und unpassend, in meinen Augen sogar ein Affront.
    Warum nicht ein umgekehrtes Äquivalent zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Höherverdienende bevorteilt?

    Dennoch, die Frage, ob KSK oder nicht, stellt sich erst, wenn man als selbständig Tätiger zu bezeichnen ist.

    Die zweite, in der Filmbranche viel relevantere Frage, ist jedoch die Tatsache, dass die meisten Gewerke nicht in den Abgrenzungskatalogen vorkommen und somit als rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten.
    Diese Arbeitnehmerrechte sind ursprünglich ähnlich zur KSK zum Schutze vor Krankheit, Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge getroffen (erkämpft) worden.
    Der große Unterschied zur Filmbranche liegt aber darin, dass man keinesfalls wie ein Arbeitnehmer im klassischen Sinne festangestellt ist, sondern Jahr für Jahr von Projekt zu Projekt nach Jobs (Aufträgen) sucht, nie weiss wieviele davon sich geschmeidig in ein Jahr einfügen und notgedrungen Lehrzeiten entstehen.
    Im Zusammenhang mit den Veränderungen (Hartz-Gesetze) in der Sozialgesetzgebung kehrt sich dieser erkämpfte Schutz des Arbeitnehmers ins Gegenteil, weil trotz Status des Arbeitnehmers (für viele) kein Schutz greift. Soll heissen, keine oder nur in großen Abständen erreichte Anspruch auf Arbeitslosengeld und noch nicht mal Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Anstellungszeiten unter 10 (oder 6?) Wochen!
    Ob sich das wieder geändert hat bis heute weiss ich allerdings nicht genau.
    Im Jahr 2009 war es aber so.
    Dem diametral gegenüber stehen die Bedingungen der Novelle
    im Arbeitslosenrecht für die verkürzte Anwartschaftzeit. Also zumindest kryptisch, das Ganze.

    Dann erscheint mir in der Praxis noch eine große Auslegungsfreiheit, oder auch Willkür zu herrschen, denn sonst kann ich mir nicht erklären, warum einige
    Produktionsfirmen sich weigern, selbst laut Abgrenzungskatalog klar definierte
    Selbständige, als solche nicht anzuerkennen oder warum (sehr) viele regelmässig (also wären sie zumindest arbeitnehmerähnliche Selbständige) für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten arbeitende Kameramänner und Eb-Assistenten und Cutter etc. als „Freie“, „Feste Freie“ oder wie auch immer genannt, auf Rechnung arbeiten.
    Praktiken wie die der Aufforderung nach Gründung einer GbR u.ä. sind
    bekannt, nur wohl leider nicht den Prüfern der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Denn faktisch entziehen sich damit die großen Häuser bei einer Vielzahl von Mitarbeitern ihren Arbeitgeberpflichten.
    Da ist wohl der Markt der vielen kleinen Filmproduktionen einfacher zu überwachen.

    Im übrigen, wer keine Beiträge zur ges. Rentenversicherung bezahlt, erwirbt auch keinen Anspruch, schadet also niemandem. Finanziell macht es für Filmproduktionen auch keinen Unterschied, ob sie auf Rechnung bezahlen, oder auf Lohnsteuerkarte, eher umgekehrt.
    Die Risiken gehen auf den Selbständigen über. Der kann aber nur so seine Leerzeiten überbrücken.
    Als Freelancer-Arbeitnehmer wird man hingegen in die Notwendigkeit getrieben ,AL-Geld II zu beziehen. Das kostet der Allgemeinheit
    tatsächlich etwas, wahrscheinlich soger mehr, als wenn man erst im Alter hilfebedürftig wird.

    Somit ergibt sich für mich das Bild, das die einzigen Nutzniesser der bestehenden Handhabe des Sozialversicherungsgesetzes (in der Branche Freelancer-Filmschaffende), die momentanen Renten-Beitragskassen sind,
    die o.g. ursprünglichen sozialen Schutzmechanismen jedoch ad absurdum geführt werden.

    Im Praktischen sind die Schwierigkeiten jedes Gewerkes sehr unterschiedlich, wodurch jeder seinen eigenen (Wurschtel-) Weg geht, somit ein gemeinsam geforderter Konsens in weite Ferne rückt.

    Auch, wie in der Überschrift des Artikels mit Herrn Peter Allgeier behaupteten
    Gerechtigkeit und Klarheit der Gesetzgebung, verhält es sich meiner Meinung nach nicht so einfach.
    Vielleicht in Bezug auf die Kriterien, die existieren, jedoch in keiner Weise für
    die möglichen Arbeits(Lebens)realitäten.
    Bei ständig projektbezogener befristeter Arbeit muss jedes Arbeitsverhältnis einzeln für sich geprüft werden (Antrag auf Feststellung bei der Clearingstelle), die Prozedur dauert locker 3-5 Monate, da muss man sehr gut aufpassen, den Überblick nicht zu verlieren.
    Absolut nicht praktikabel, zumal es direkte Auswirkungen auf die zur Verfügung stehenden Einkommen hat.

    Es ist nicht unüblich in verschiedenen (Teil-)Gewerken tätig zu sein, die eine
    selbständig, die andere sozialversicherungspflichtig. Daraus ergeben sich viele zusätzliche formelle Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (rein in die freiwillige Weiterversicherung der ges. Arbeitslosenversicherung und wieder raus und wieder rein, evtl. das gleiche mit der KSK) und ungerechtfertigte finanzielle Belastungen, wie überhöhte Krankenkassenbeiträge
    während der befristeten Anstellung und im nächsten Monat wieder die freiwilligen Beiträge trotz geringer oder keiner Einnahmen.
    Alle diese Probleme treten umso stärker auf, je weiter „unten“ in der Tariftabelle sich eine Tätigkeit befindet.

    Abschliessend kann ich sagen, nach achtzehn Jahren in dieser Branche: es steht einiges Kopf! Es ist kaum möglich, ein langfristig angelegtes Erwerbsleben, das nicht von Chaos bestimmt ist, aufzubauen.
    Es wird „A“ aber nicht „B“ gesagt und speziell dieses Thema scheint mir tabuisiert.

    Ich hoffe, es wird sich noch etwas tun in der Praxis, da diese Statusproblematik durchaus zu einem Ausschlusskriterium für den Beruf im Filmgeschäft geworden ist.

  7. Lars sagte:

    Ich kann mich nur Ulrike anschließen, dass es jedem überlassen sein sollte zu Wählen, ob er frei oder angestellt arbeiten will.

    Meine Erfahrung mit der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status war die, dass ich erst ab dem Bescheid (der mit allen Prüfungen und Fristen 2 Monate nach Arbeitsende eintraf) versicherungspflichtig bin, wenn ich entsprechende privaten Vorsorgen geetroffen habe, wie PKV, Rentenversicherungsverträge und Berufsgenossenschaft. Das heißt, es war egal als was ich arbeite (hier Beleuchter) und wie ich arbeite, denn mit dem Schriftverkehr der Prüfungen kommen schnell 3 Monate zusammen und wer arbeitet denn schon so lang?

    Meine Gagen verhandele ich immer mit dem Produzenten und ob Urlaub, Entgeltfortzahlung, Überstunden etc. in die Gagen eingerechnet werden obliegt „unserer“ Entscheidung. Am Ende steht eine Summe für die ich arbeite!

  8. Ulrike Bliefert sagte:

    Unser System sieht Film- und Fernsehschauspieler schlicht nicht vor: Von der Sozialgesetzgebung über das Steuerrecht bis zur Anerkennung als vollwerige berufliche Tätigkeit (z.b. bei einem BaFög-Antrag für ein Studium): Wir fallen seit nunmehr Jahrzehnten – für alle Parteien, Gremien und Regierungen eine längst bekannte Tatsache! – durch das „Soziale Netz“.

    Ich könnte als selbstständige Schauspielerin (die ich de facto ja bin, da ich mich selbst als „Eigenprodukt“ vermarkte und ich nicht mehr und nicht weniger „weisungsgebunden“ bin, als ein(e) RegisseurIn ) nach bis dato 35 Arbeitsjahren auf ein sorgloses Alter blicken, hätte ich privat Vorsorge tragen können, statt Unsummen (!) in ein Sozialsystem einzuzahlen, das mir aufgrund der unständigen Beschäftigung weder jemals Arbeitslosengeld gewährt, noch eine anständige Rente zahlen wird.
    Eine Revision der entsprechenden Gesetze und eine Abschaffung der realitätsfremden Definition der „Weisungsgebundenheit“ ist längst überfällig!
    In der Schweiz kann man z.B. als SchauspielerIn von Fall zu Fall wählen, ob man als Angestellte(r) oder Selbstständige(r) arbeiten möchte. Zumindest diese „Freiheit“ sollte doch in einem Berufsfeld gewährt werden, das sich in fast allen Aspekten von „normalen“ Arbeitnehmerkonditionen unterscheidet!

  9. Michael sagte:

    Die gesetzlichen Regelungen sind tatsächlich eindeutig (z. B. Abgrenzungskatalag, im Zweifel dann Statusfeststellungsverfahren). Aber aus eigener Erfahrung als Filmgeschäftsführer weiß ich, dass es in fast jeder Produktion jemanden gibt, der dennoch als „Freier“ arbeiten möchte und dies sogar unter Druck gegenüber dem Produzenten durchsetzt, obwohl es nicht geht. Und am liebsten natürlich noch mit allen Vorteilen der SV-Pflichtigen (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Überstunden etc.). Angefangen vom Produktionsfahrer bis hin zum Oberbeleuchter hatte ich da schon alles…

  10. sanne kurz sagte:

    Bisher interessantestes Erlebnis war der Versuch, alle Kreativen von Kamera bis zur Regie zur Gründung einer GbR zu bewegen… schön, wenn man am Firmengewinn teilhaben kann, oder?
    Dass im Falle eines Falles dann evtl das geerbte Häuschen weg ist wusste leider von den Anwesenden noch niemand…

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